In der Ausstellung Elementarteile (Foto-Credits: Sebastian Weiß)

Mitgliedschaft

Gemeinsam Kunst entdecken, erleben und sammeln

Vernissage im Calder-Saal (Foto: Sebastian Weiß)

Reise nach Polen: Besuch der Warschauer Galerie Foksal (Foto: Stefan Becker)

Perspektivwechsel

Was wäre Hannover ohne die aufstrebende und lebendige Kunst- und Kulturszene? Die Kreativwirtschaft ist über die Jahre zu einem bedeutenden Faktor für die Landeshauptstadt geworden. Sie möchten Ihrer Stadt und den Bürger*innen etwas zurückgeben?

Durch Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden ermöglichen Sie Kunstankäufe, die die Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde als Dauerleihgaben dem Museum übergibt. So ergänzen wir gezielt die Museumssammlung, setzen nachhaltige Akzente und schließen Sammlungslücken.

Nebenbei haben Sie die Möglichkeit, das Museum aus anderen Blickwinkeln kennenzulernen. Sei es bei Blicken hinter die Kulissen oder während des Austausches mit anderen kunstinteressierten Menschen.

Vorteile

Die FREUNDE bieten unterschiedliche Mitgliedschaften an, die auf Ihre persönlichen Interessen angepasst sind. Die verschiedenen gemeinsamen und individuellen Vorzüge können Sie der Auflistung unten entnehmen. Personen in der Ausbildung (Schule, Ausbildung, Studium, Promotion) erhalten gegen Vorlage eines Nachweises einen ermäßigten Beitrag. Mitglieder bis 35 Jahre kommen automatisch in den zusätzlichen Vorteil eines jungen Programms und sind so Teil des YOUNG CIRCLE.
Wir wünschen Ihnen viele bereichernde Kunst-Momente mit uns!

Machen Sie einem kunstinteressierten Menschen in Ihrem Umfeld eine Freude und verschenken Sie ein Jahr Kunstgenuss.

Gemeinsame Vorteile

Freunde
Förderer
Young Circle
Unternehmen

Mitgliedskarte

Freunde: 1x persönliche Karte; Förderer: 2x persönliche Karten; Young Circle: 1x persönliche Karte; Unternehmen: 4x oder 10x übertragbare Karten

Freier Eintritt in das Sprengel Museum Hannover

Lebendiges Netzwerk

Ausstellungspreviews

Veranstaltungen

Private Atelierbesuche, Künstler*innengespräche, Galerierundgänge, Blicke hinter die Kulissen

Individuelle Vorteile

Freunde
Förderer
Young Circle
Unternehmen

Exklusive Begegnungen

Mit Kunstschaffenden, Privatsammler*innen, Aterlierbesuche

Internationale Kunstreisen

Jährliches Get-Together

Namentliche Nennung (Webseite)

Private Führungen

Für Mitarbeitende, Auszubildende oder Kund*innen

Junges Programm

Kunstankauf

Partizipation beim jährlichen Kunstankauf des Young Circle

Beitreten

Satzung

  • 1) Der Verein führt den Namen Verein der Freunde des Sprengel Museum Hannover e.V.

    2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

    3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und materielle Förderung der wissenschaftlichen und kulturellen Arbeit – insbesondere diejenige des Sprengel Museum Hannover – im Bereich der zeitgenössi-schen Kunst gegenüber der Allgemeinheit. Dies geschieht bspw. durch die Veranstaltung von u. a. Führungen und Vorträgen und durch den Ankauf von Kunstwerken, die der Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde mit der Auflage übereignet werden sollen, sie für künftige Ausstellungszwecke – vornehmlich im Sprengel Museum Hannover – zur Verfügung zu stellen.

    2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Spenden sammelt und diese Spenden einsetzt oder die finanziellen Mittel weitergibt, um die wissenschaftliche und kulturelle Arbeit im Bereich der zeitgenössischen Kunst zu fördern, insbesondere auch durch die finanzielle Förderung der baulichen Maßnahmen des Sprengel Museum Hannover.

    5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge sowie ihre sonstigen Zuwendungen nicht erstattet.

    6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. S 2(1) zu verwenden hat.

    Sofern die Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht gemeinnützig ist, fällt das verbleibende Vermögen je zur Hälfte an die Stadt Hannover und an das Land Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. S 2 (1) zu verwenden haben.

    7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die an der Förderung der wissenschaftlichen und kulturellen Bildungs-arbeit des Sprengel Museum Hannover interessiert sind. Über Anträge auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

    2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. Die Kündigung ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.

    3) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied eine ihm nach der Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

    4) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.

    5) Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit gewählt werden.

  • Organe des Vereins sind
    1) der Vorstand
    2) die Mitgliederversammlung
    3) die Geschäftsführung (als besonderer Vertreter gem. §30 BGB)

  • § 5 Vorstand
    1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und aus höchstens neun Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung berufen und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

    2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und durch dessen Stellvertreter vertreten, jeder der Genannten ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

    3) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Einladung erfolgt schriftlich.

    4) In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    5) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes ist eine Buch- und Kassenprüfung durchzuführen.

    6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der dritten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist Hinzuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für die Dauer bis zum Ablauf dieser Amtsperiode zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

    7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist hiernach Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann eine erneute Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde.

    8) Der Vorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied in den Stiftungsvorstand der „Kunst-stiftung Bernhard Sprengel und Freunde“.

    9) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

  • 1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a. die Wahl des Vorstandes,
    b. die Entlastung des Vorstandes,
    c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
    d. Satzungsänderungen
    e. die Auflösung des Vereins

    2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

    3) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.

    4) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn zu erfolgen.

    5) Anträge der Mitglieder sollen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie dem Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor der anberaumten Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

    6) Die Mitgliederversammlung beschließt, so weit in der Satzung oder gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    7) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

  • 1. Der Vorstand kann eine Person zur Führung der Geschäfte (als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB) bestellen.

    2. Die Geschäftsführung ist per Arbeitsvertrag beim Verein angestellt und erhält für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

    3. Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung bezieht sich auf die allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Vereins sowie auf die Aufgaben, die zwischen Geschäftsführung und Vorstand explizit in einem Geschäftsverteilungsplan / der Stellenbeschreibung geregelt wurden, legitim sind Entscheidungen der Geschäftsführung über Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 € sowie über weitere Ausgaben, soweit diese in einem jährlich zu erstellenden und vom Vorstand verabschiedeten Budgetplan festgehalten sind.

    4. Nicht zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören Entscheidungen über den eigentlichen Zweck, insbesondere über Ankäufe von Kunstwerken oder verwandte Themen.

  • 1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschließt.

    2) Der Vorstand ist befugt, den Mitgliedern außerordentliche Beiträge vorzuschlagen, sofern diese zweckgebunden sind. Kein Mitglied ist zur Leistung eines außerordentlichen Beitrags verpflichtet.